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Gerichtsurteil: Preisminderung für Urlaub durch schlechtes Wetter?

Preisminderung für Urlaub durch schlechtes Wetter
Gerichtsurteil: Preisminderung für Urlaub durch schlechtes Wetter? - Foto: © vollzeitjunge #197107154 – stock.adobe.com

Regen, Wind, Nebel, Kälte: Schlechtes Wetter ist nur selten so ärgerlich wie im Urlaub. Doch sind Reisende dazu berechtigt, für Schlechtwetter eine Kostenrückerstattung auf Pauschalreisen einzufordern?

Recherchepflicht durch Urlauber

Schlechtes Wetter am Reiseziel ist kein Grund, um bei Pauschalreisen eine Preisminderung geltend zu machen.

Stattdessen sind Tourist:innen dazu aufgefordert, sich eigenständig über Witterungsbedingungen am Reiseziel zu informieren.

Zu diesem rechtskräftigen Urteil kam kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt. Damit bestätigte das Gericht eine bereits in der Vorinstanz getroffene Entscheidung.

Recherchepflicht durch Urlauber
Tourist:innen sind dazu aufgefordert, sich eigenständig über Witterungsbedingungen am Reiseziel zu informieren – Foto: © Marcus Prochaska #351570880 – stock.adobe.com

Hintergrund der Klage

Der konkrete Fall handelte von einem Paar, das im Dezember 2021 durch das südamerikanische Land Ecuador reiste. Von der einwöchigen Rundreise waren die Kläger jedoch nur wenig begeistert. Vom kompletten Reisepreis von 18.000 Euro forderte das Paar eine Erstattung von 6.000 Euro ein.

Ihre Forderung begründeten die Kläger damit, dass sie auf einer Rundwanderung einen als „traumhaft schön“ angepriesenen Kratersee aufgrund aufkommenden Nebels nicht bewundern konnten. Sichteinschränkungen mussten die Urlauber ebenfalls durch Starkregen bei Besichtigungen der Landschaften und in der Amazonas-Tierwelt hinnehmen.
In diesem Zusammenhang stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Reiseveranstalter generell nicht für in der Zielregion herrschenden klimatischen Bedingungen haften.

Ecuador dichter Nebel
Der konkrete Fall handelte von einem Paar, das im Dezember 2021 durch das südamerikanische Land Ecuador reiste – Foto: © SL-Photography #400447394 – stock.adobe.com

Keine Verpflichtung zur Information über Witterungsbedingungen

In den Augen der Richter sind die Veranstalter auch nicht dazu verpflichtet, die Kläger über etwaige Beeinträchtigungen aufgrund der Witterung zu informieren. Eine einfache Recherche im Internet genüge um festzustellen, dass es im Dezember in der Amazonasregion sowie im Andenhochland häufig regnet. Die Sichtbeeinträchtigungen kamen deshalb auch nicht überraschend.
Aus dem Grund mussten sich die Kläger mit einer Erstattung von 800 Euro zufriedengeben. Diese Erstattung gestand ihnen das Gericht zu, weil ein Tagesausflug witterungsbedingt ausfallen musste und es im Hotel kein warmes Wasser gab. Diese Entscheidung traf bereits das Landesgericht.